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ECE-Regelung

Die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (engl. United Nations Economic Comission for Europe, kurz UN/ECE) hat es übernommen, auf internationaler Ebene die technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge zu harmonisieren. Dies geschieht in Form von ECE-Regelungen.

Die meisten von dieser Komission entwickelten Regelungen sind von der Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und in nationales Recht umgesetzt worden. So auch die ECE-Richtlinie Nr. 87, die die Einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht von Kraftfahrzeugen enthält.

Nach diesen Vorschriften zugelassene Tagfahrleuchten sind entsprechend den Anforderungen der ECE-Richtlinie Nr. 87 zu kennzeichnen, hier ein Beispiel:

Kennzeichnungsvorschift gemäß ECE-Richtlinie Nr. 87

Die Position der einzelnen Kennzeichnungselemente untereinander kann variieren, deren Proportionen aber sind festgelegt. Die Nummer hinter dem Großbuchstaben "E" im Kreis ist ein eindeutiger Hinweis darauf, welche Genehmigungsbehörde in welchem Land diese Genehmigung erteilt hat (z. B. E1 = Kraftfahrt-Bundesamt, Deutschland); die Genehmigungsnummer (im Beispiel: 001015) läßt sich so genau einem Hersteller zuordnen. Die Kennzeichnung "RL" steht für Running Lamp, also Tagfahrlicht, fehlt dieses Kennzeichen, so handelt es sich nicht um eine für Tagfahrlicht zugelassene Leuchte, in solchen Fällen kann die Fahrzeugleuchte z.B. lediglich als Begrenzungsleuchte genehmigt sein und darf als Tagfahrlicht nicht eingesetzt werden.

Die nachfolgenden Länder haben die ECE Richtlinie Nr. 87 akzeptiert und damit die Verwendung von Tagfahrleuchten in ihren Ländern genehmigt:

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malaysia
Malta
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Russland
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Türkei
Ungarn
Zypern